Der Ostdeutsche Verlag hat vor dem Landgericht Dresden kompletten Schiffbruch erlitten mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Blog „Volksverpetzer“. Die Richter lehnten den Antrag des Verlags rund um Holger Friedrich ab. Was hatte diesen so erzürnt?
Am 9. April erschien im „Volksverpetzer“ ein Artikel mit dem Titel „Jetzt auch noch rechte Esoteriker: ‚Ostdeutsche Allgemeine‘ relativiert Kritik an Öko-Sekte“. Autoren waren Matthias Meisner und Oliver Rautenberg. Über diesen Beitrag echauffierte sich das im Ostdeutschen Verlag erscheinende Internetportal „Ostdeutsche Allgemeine Zeitung“ (OAZ), das auch einen wöchentlichen Printableger hat.
Gegen sechs Aussagen des „Volksverpetzer“-Artikels ging der Ostdeutsche Verlag vor. Dafür hatte man eine Anwaltskanzlei engagiert, die am Münchner Karlsplatz residiert. Nun entschied das Landgericht Dresden, dass kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung der beanstandeten Äußerungen besteht (Az. EV 3 O 658/26).
Nachhilfe für Holger Friedrich
Der 15 Seiten starke Beschluss liegt der F.A.Z. vor. Er liest sich wie ein Nachhilfeunterricht für Holger Friedrich in Sachen Meinungsfreiheit. Konkret entschieden die Richter, dass es sich in einem Fall um keine unwahre Tatsachenbehauptung handelt, die anderen fünf beanstandeten Textstellen seien allesamt von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, eine Beschwerde dagegen ist möglich.
So entschied das Gericht im Einzelnen: Die Äußerung, wonach ein OAZ-Journalist als Student Texte in einem esoterischen Magazin veröffentlichte und sich unter anderem auf Rudolf Steiner bezog, ist eine Tatsachenbehauptung, die nicht unwahr sei. Auch die Zwischenüberschrift „Von Wegen!“ sei zulässig, selbst dann, wenn dies keine wörtliche Entsprechung im Text findet. Durch die Anführungszeichen sei aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums nicht der Eindruck eines wörtlichen Zitats, sondern lediglich einer hier mit Anführungszeichen gekennzeichneten Redewendung entstanden.
Allerdings greife der „Volksverpetzer“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des OAZ-Journalisten ein, wenn er diesen als „Anthroposophie-Funktionär“, „Faktenleugner“ und „selbsternannten ‚Philosoph‘“ bezeichne. Das rücke ihn selbst und auch die Herausgeberin der Zeitung in ein negatives Licht. Allerdings führe nicht jede Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu einem rechtswidrigen Eingriff mit der Folge eines Unterlassungsanspruchs. So sei es hier auch: Hinter der Meinungsäußerung im „Volksverpetzer“ habe der Schutz von Ehre und Persönlichkeit des OAZ-Journalisten zurückzutreten.
Der Meinungskorridor bleibt breit
Das Gericht wägt die Rechtspositionen genauestens ab. Versuchen, den Meinungskorridor zu verengen, erteilt das Landgericht Dresden gegenüber Holger Friedrich und seinem Verlag eine Absage. In Deutschland sei der objektive Sinn einer Äußerung maßgebend, und zwar so, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt. „Lediglich, wenn es sich bei der Äußerung um eine Formalbeleidigung handelt, wofür vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen, oder aber eine Schmähkritik darstellt, unterfiele die Meinungsäußerung nicht mehr Grundrechtsschutz“, heißt es im Beschluss aus Dresden.
Äußerungen wie „Anthroposophie-Funktionär“, „Faktenleugner“ und „selbsternannten ‚Philosoph‘“ hätten aber allein wertenden Charakter. Sie seien Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen. Diese Äußerungen unterfielen trotz ihrer Zuspitzung und Derbheit dem Schutz des Artikels 5 Grundgesetz. „Die Zuschreibungen sind emotional formuliert, erreichen jedoch weder für sich genommen noch in der Gesamtschau den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik“, heißt es im gerichtlichen Beschluss. Überschritten werde die Grenze, wenn eine persönliche Diffamierung der Person im Vordergrund stünde. Hier liege aber keine bloße persönliche Herabsetzung vor, bei der das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund geriete.
Schließlich sei allein die Sozialsphäre des OAZ-Journalisten tangiert, also nicht die Privatsphäre oder gar die Intimsphäre. Eine Rolle spielt für das Gericht zudem, dass sich die OAZ selbst in den Meinungskampf begeben habe: „Derjenige, der sich mit Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert.“

vor 9 Stunden
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