Ruft man ein Taxi oder bestellt über eine Plattform wie Uber einen Fahrer, macht man sich dabei wohl nur selten Gedanken, was nach dem Aussteigen passiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat sich jetzt genau damit befasst. Es ging einmal wieder darum, ob Mietwagen wie Ubers nach der Fahrt unverzüglich zurück zu ihrem eingetragenen Betriebssitz müssen, während sich Taxen an einem beliebigen, für sie erlaubten Taxistand aufstellen dürfen. Also auch am nächstgelegenen. Diese sogenannte Rückkehrpflicht für Mietwagen ergibt sich aus dem Personenbeförderungsgesetz und gilt auch für Fahrdienst-Anbieter wie Uber, wie der BGH bestätigte (Az. I ZR 123/25).
Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig, befand der erste Zivilsenat in Karlsruhe. Er sah auch keinen Verstoß gegen EU-Recht, da es um einen rein nationalen Sachverhalt gehe: Die betroffenen Firmen im konkreten Fall haben ihren Sitz in Deutschland und befördern Menschen in Deutschland.
Revision hat keinen Erfolg
Eine Taxigenossenschaft aus Köln hatte gegen ein Unternehmen geklagt, das über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten ausführt. Ein Fahrer parkte laut BGH nach dem Absetzen eines Fahrgastes von 10.10 bis 10.22 Uhr an Ort und Stelle. In der Zeit sei eine Testbestellung angenommen und schnell wieder storniert worden. Erst Minuten später habe sich der Fahrer in der Uber-App abgemeldet. Schon die Vorinstanzen hatten der Klägerin einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht zugesprochen. Der BGH bestätigte dies, die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesverband Taxi und Mietwagen sieht die Rückkehrpflicht als wichtiges Puzzleteil, um den Markt zu ordnen. „Sie ist aber nicht alleine entscheidend“, sagte Geschäftsführer Michael Oppermann. Aus Sicht von Uber ist die aus den 1980er Jahren stammende Regelung hingegen „ökonomischer und ökologischer Irrsinn“.
Taxis bleiben Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge
Die Rückkehrpflicht ist ein seit Jahrzehnten bewährter Weg, einem Ungleichgewicht zwischen Taxis und App-basierten Vermittlungsangeboten zu begegnen. Denn für Taxis gelten Pflichten, die es für Mietwagen nicht gibt: Sie müssen zum Beispiel den Betrieb im genehmigten Rahmen garantieren und auch unrentable Aufträge annehmen. Andererseits können sie nach einer Fahrt etwa Taxistände anfahren.
Als Teil öffentlicher Daseinsvorsorge können Kommunen dem Taxigewerbe relativ viele Vorgaben machen. Die Rückkehrpflicht hat daher eine marktordnende Funktion. Markus Brohm, zuständig beim Deutschen Landkreistag als Referatsleiter unter anderem für Verkehr, sagt: Taxis dürften nicht einem „ruinösen Wettbewerb“ durch andere Verkehrsformen ausgesetzt werden, die keine solchen Pflichten haben. Die Rückkehrpflicht sollte aus seiner Sicht sogar verschärft und etwa um eine Vorbestellfrist ergänzt werden.
Ungleichbehandlung schon lange vor Uber Streitthema
Die Rückkehrpflicht zum Betriebssitz mit ausreichend Stellflächen für die Fahrzeuge (genaue Definitionen liegen im Ermessen der genehmigenden Kommunen) wird schon seit vielen Jahrzehnten immer wieder von marktliberalen Akteuren aus der Branche angegriffen. Bereits 1960 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, Mietwagen seien keine öffentlichen Verkehrsmittel und unterlägen deshalb weder der Beförderungspflicht noch der strengen Bindung ihrer Beförderungspreise. 1989 befasste es sich mit dem Rückkehrgebot für Mietwagen und kam zu dem Schluss: „Das Verbot, Mietwagen auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxiähnlich bereitzustellen und dort Beförderungsaufträge anzunehmen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.“
(fpi)











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