Recht auf Reparatur greift ab Ende Juli

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Seit knapp zwei Jahren steht fest, dass Deutschland die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur umsetzen muss. Zum 31. Juli dieses Jahres tritt nun ein erster Teil in Kraft und bringt einige Vorteile für Verbraucher mit sich.

Mit dem Recht auf Reparatur haben Verbraucher über die zweijährige Gewährleistung hinaus einen Anspruch gegenüber Herstellern, defekte Produkte wieder in einen funktionsfähigen Zustand versetzen zu lassen. Die Hersteller sind verpflichtet, Ersatzteile bereitzustellen und die Reparatur zu einem fairen Preis anzubieten. Außerdem greift das Recht auf Reparatur auch bei Schäden, die selbst verschuldet wurden.

Unter das Recht fallen sowohl Großgeräte, Smartphones, kleinere Haushaltsgeräte als auch Datenspeicher und Bildschirme. Durch die Maßnahme soll die Langlebigkeit der Geräte verbessert werden und so weniger Elektroschrott entstehen. Je nach Produktkategorie gilt die Frist für eine Reparatur sieben oder zehn Jahre nach Markteinführung des betreffenden Geräts.

Der Hersteller muss das Gerät nicht kostenfrei reparieren. Ein Preis, der Material- sowie Arbeitskosten und einen Gewinn umfasst, ist zulässig. Allerdings muss er die Preise transparent kommunizieren und darf den Verbraucher durch die Höhe des Preises nicht von einer Reparatur abhalten.

Sollte die Reparatur das Gerät nicht wieder in einen funktionsfähigen Zustand versetzen, stehen dem Verbraucher verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine erneute Reparatur kann verlangt werden, allerdings ist es auch möglich, einen Teil der entstandenen Kosten zurückzufordern.

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Sollte der Hersteller die Reparatur verweigern, kann man eine Werkstatt beauftragen und sich die Kosten vom Hersteller erstatten lassen. Sitzt dieser im Ausland, muss entweder ein Bevollmächtigter oder der Importeur die Reparatur gewährleisten.

Das Recht auf Reparatur greift auch bei selbst verschuldeten Schäden am Gerät.

(tlz)

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