Millionenstrafe für österreichische Post wegen Datenschacher

vor 23 Stunden 3

Wegen illegalen Datenhandels muss die Österreichische Post 13 Millionen Euro Verwaltungsstrafe, aber nur 100.000 Euro Verwaltungskosten, bezahlen. Das hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) rechtskräftig erkannt. Das Höchstgericht musste sich bereits zum dritten Mal mit dem selben Fall befassen; jetzt hat es selbst entschieden (Az. Ro 2025/04/0007).

Die Österreichische Post ist ein Datenhändler. Von Mai 2018 bis Februar 2019 verkaufte sie auch die geschätzte, angebliche Affinität zu politischen Parteien von 2,2 Millionen Österreichern. Weil diese dem nicht zugestimmt hatten, untersagte die Datenschutzbehörde 2019 die Datenverarbeitung und verhängte eine Geldstrafe über die Post: 18 Millionen Euro zuzüglich 1,8 Millionen Euro Verfahrenskostenbeitrag. Dagegen ergriff die Post Rechtsmittel.

Zunächst entschied das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht, dass es sich bei der politischen Affinität nicht nur um personenbezogene, sondern gar um sensible Daten handelt, die besonders stark geschützt sind. Dies bestätigte in der Folge auch der VwGH (Az. Ro 2021/04/0007). Doch im zweiten Verfahrensteil feierte die Post einen großen Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht hob die Datenschutzstrafe wegen eines Formfehlers auf. Die Datenschutzbehörde hätte im Strafbescheid die konkreten Menschen nennen müssen, die bei der Post Recht verletzt haben.

Dagegen beschwerte sich die Behörde beim VwGH. In der Zwischenzeit entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem anderen Fall, dass bei Datenschutzvergehen juristischer Personen die dort konkret handelnden Menschen nicht namentlich genannt werden müssen. Auf dieser Grundlage schickte der VwGH (Az. Ra 2020/04/0187) den Fall zurück zum Bundesverwaltungsgericht, das nun doch eine Strafe über die Post verhängte – aufgrund inzwischen eingetretener Milderungsgründe aber nur 16 Millionen Euro.

Doch die Post gab nicht auf und zog erneut vor den VwGH. Dort argumentierte sie, nicht schuldhaft gehandelt zu haben, womit eine Strafe unzulässig wäre. Denn das Unternehmen betreibe ein Compliance-System, zudem hätten sowohl eine interne Bewertung als auch die Befassung externer Experten ergeben, dass statistisch berechnete Wahrscheinlichkeitswerte (Affinitäten) keine personenbezogenen Daten seien.

Dem kann der VwGH nichts abgewinnen, zumal die Post ihre Schätzungen konkreten Personen zugeordnet hat: „Die Rechtsansicht, wonach das Verarbeiten von Marketingklassifikationen für politische Werbung mit keinem Risiko für den Betroffenen verbunden sei, erweist sich ... als unvertretbar.‟ Zudem verfüge die Post über „erhebliche Mittel zur Prüfung der Rechtsfrage‟, weshalb auch nicht von bloß leichter Fahrlässigkeit auszugehen sei. Das Verschulden sei nur nach europarechtlichen Maßstäben zu prüfen, ohne Beachtung nationaler Bestimmungen, die die Post ins Treffen geführt hat.

Die Post bekämpfte zudem die Strafhöhe, die sich am tatbezogenen Umsatz zu orientieren habe. Auch dem widerspricht der VwGH; er bestätigt, dass auf den konzernweiten Jahresumsatz abzustellen ist. Für die Strafhöhe orientiert sich das Höchstgericht an den 2022 vom Europäischen Datenschutzausschuss herausgegebenen Leitlinien und kommt so auf 13 Millionen Euro.

Allerdings, so der VwGH, darf der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren bei besonders hohen Geldbußen nicht zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führen. Statt einem Aufschlag von zehn Prozent auf die Geldstrafe muss die Post der Datenschutzbehörde daher nur 100.000 Euro überweisen.

Für den Handel mit angeblicher politischer Affinität von 2,2 Millionen Österreichern hat die Österreichische Post 2019 auch einen Big Brother Award erhalten.

(ds)

Gesamten Artikel lesen