Seit Dienstag stehen drei Verbandsklagen im Namen betroffener Verbraucher gegen Meta Platforms im Verbandsklageregister des Bundesamtes für Justiz. Die drei Klagen werfen Meta jeweils unterschiedliche Rechtsverstöße vor und fordern Schadenersatz für alle, die sich rechtzeitig registrieren. Für eine der drei Klagen können sich auch Deutsche registrieren, die kein Konto bei Facebook oder Instagram haben, für eine andere auch kleine Unternehmen zugelassen.
In der neuesten Verbandsklage geht es um Datenmissbrauch zum Training von Reklame-KI sowie Online-Sucht. Die klagende niederländische Stiftung SOMI (Stichting Onderzoek Marktinformatie) wirft Meta vor, auf Facebook und Instagram veröffentliche Beiträge und Kommentare unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum KI-Training zu missbrauche: Meta erwecke den Eindruck, die Daten zum Training großer Sprachmodelle der Llama-Familie zu verwenden; tatsächlich flössen sie jedoch in das KI-System GEM (GEnerative ads recommendation Model). Entgegen öffentlicher Angaben verarbeite Meta zudem Daten von Personen, die weder ein Facebook- noch ein Instagram-Konto haben, sowie Daten Minderjähriger.
Schadenersatz für KI-Training und Suchtförderung
SOMI fordert Schadenersatz für die Betroffenen, mindestens 1.000 Euro plus 100 Euro pro Monat seit Mai 2025, auch für kleine Unternehmen. Für Jugendliche soll der Mindestbetrag im Erfolgsfall dreifach, für Kinder fünffach. Für Betroffene ohne Facebook- oder Instagram-Konto soll es einen Zuschlag von mindestens 2.000 Euro und 200 Euro je Monat geben.
Zusätzlich wirft SOMI Meta Platforms vor, seine Systeme absichtlich suchtfördernd ausgestaltet zu haben. Dafür sollen Deutsche sowie kleine deutsche Unternehmen, die Facebook oder Instagram nutzen, mit mindestens 1.000 Euro entschädigt werden, wiederum mit höheren Entschädigungen für Minderjährige: mindestens 3.000 Euro für Jugendliche, mindestens 5.000 Euro für Kinder. Die Abhilfeklage ist am schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) unter dem Az. 5 VKl 1/26.
Schadenersatz für Datenernte auf fremden Webseiten
Seit November steht die Registrierung für einen juristischen Angriff auf die Meta-Business-Tools offen. Mit diesen sammelt der Datenkonzern auf abertausenden Webseiten und Apps personenbezogene Daten über alle Internetnutzer und erstellt daraus für jeden Meta-Nutzer ein Profil. Wer kein Meta-Konto hat, erhält, ob er will oder nicht, ein sogenanntes Schattenprofil. In Deutschland sind bereits tausende Klagen anhängig, mit unterschiedlichen Ergebnissen in erster Instanz. Die Oberlandesgerichte tendieren jedoch dazu, Meta zu Schadenersatz zu verurteilen.
Weil hunderttausende Einzelklagen mühsam sind, führt der österreichische Verbraucherschutzverein (VSV) nun Verbandsklage im Namen aller deutschen Verbraucher mit Facebook- und/oder Instagram-Konto, die sich im Verbandsklageregister eintragen. Der VSV fordert 5.000 Euro für jeden Erwachsenen, doppelt so viel für Minderjährige. Die Abhilfe- und Musterfeststellungsklage ist am hanseatischen Oberlandesgericht unter dem Az. 11 VKl 1/25 anhängig.
Verbraucherzentrale gegen Scraping und Nummernabgleich
Bereits seit Mai 2025 können sich deutsche Verbraucher, die im Zeitraum Mai 2018 bis September 2019 ein Facebook-Konto hatten, bei dem sie ihre hinterlegte Telefonnummer nicht zur öffentlichen Anzeige freigegeben hatten, einer Verbandsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands anschließen. Er wirft Meta vor, die jeweiligen Profile trotz verdeckter Telefonnummer über diese Nummer auffindbar gemacht zu haben.
Zudem habe Meta verabsäumt, Schutz gegen massenhafte Eingabe von Ziffernfolgen einzurichten. Die Facebook-Profile wurden automatisiert abgegrast (scraping); dennoch habe Meta weder die zuständige Behörde noch die Betroffenen zeitnah informiert. Als Schadenersatz fordern die Verbraucherschützer mindestens 100 Euro für jede registrierte Person zuzüglich je 100 Euro für abgegraste E-Mail-Adressen, Geburtsdaten und Wohnorte, plus 200 Euro für einen abgegrasten Beziehungsstatus. Die Musterfeststellungsklage ist ebenfalls am hanseatischen Oberlandesgericht anhängig, Az. 11 VKl 1/24.
Natürlich müssen die jeweiligen Verbandskläger ihre Prozesse erst einmal gewinnen oder Vergleiche schließen, bevor Schadenersatz fließen kann. Für Teilnehmer entsteht jedoch kein Prozesskostenrisiko. Registrierungen im Verbandsklageregister sind nur bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung möglich; für die beiden schon länger laufenden Klagen bleibt daher nicht mehr viel Zeit.
(ds)











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