Unvereidigte Minister: Eine Missachtung des Grundgesetzes und des Parlaments

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„Einfach mal machen“, die hemdsärmelige Devise des designierten Gesundheitsministers Carsten Linnemann, scheint auch für den Umgang des Bundeskanzlers mit dem Grundgesetz zu gelten. Im Rahmen des großen Revirements, das durch den Rücktritt von Jens Spahn vom Fraktionsvorsitz der Unionsfraktion ausgelöst wurde, sollen am Mittwoch mehrere neue Bundesminister vom Bundespräsidenten ernannt werden. Die vom Grundgesetz vorgeschriebene Vereidigung der neuen Minister vor dem Bundestag soll hingegen aufgeschoben werden, bis der Bundestag nach der Sommerpause Anfang September zu seiner nächsten regulären Sitzung zusammentritt. Aus Kostengründen, wie es heißt.

Dieser sechswöchige Aufschub der Eidesleistung neuer Minister, den es in der bundesdeutschen Staatspraxis seit 1949 noch nie gegeben hat, ist eine gefährliche Missachtung des Grundgesetzes und des Parlaments. Die demokratische Legitimation der Bundesregierung stammt vom Deutschen Bundestag. Der Bundeskanzler kommt durch die Wahl im Parlament überhaupt erst ins Amt, wie Friedrich Merz im vergangenen Jahr schmerzhaft erfahren musste, als er erst im zweiten Durchgang mit der erforderlichen absoluten Mehrheit der Abgeordneten zum Bundeskanzler gewählt wurde. Der Kanzler kann vom Bundestag überdies jederzeit im Wege des konstruktiven Misstrauensvotums durch eine andere Person ersetzt werden.

Freie Hand beim Zuschnitt der Ressorts

Bei der Kabinettsbildung lässt das Grundgesetz dem Bundeskanzler zwar freie Hand und verlangt keine Bestätigung der Minister durch den Bundestag. Anders als noch unter der Weimarer Reichsverfassung bedürfen die einzelnen Minister zu ihrer Amtsführung nicht des Vertrauens des Parlaments und können auch nicht durch ein individuelles Misstrauensvotum aus dem Amt entfernt werden. Hier ist das Kanzlerprinzip besonders ausgeprägt, wie sich auch daran zeigt, dass der Bundeskanzler im Rahmen seiner Organisationsgewalt Ressorts freihändig neu schaffen oder zuschneiden kann.

Gerade deshalb hat aber beim Amtsantritt der Minister deren Vereidigung vor dem Bundestag eine besondere Bedeutung. Denn mit dieser Vereidigung wird symbolisch an die Verantwortlichkeit aller Mitglieder der Bundesregierung vor dem Bundestag erinnert. Das Grundgesetz ist hier von lakonischer Klarheit. Die Bundesminister leisten den Amtseid, wie es in Artikel 64 Absatz 2 heißt, „bei der Amtsübernahme vor dem Bundestage“. Amtsübernahme bedeutet die tatsächliche Übernahme der Dienstgeschäfte des neuen Ministers. Es ist nach dem Grundgesetz völlig eindeutig, dass der Eid nicht nach der Amtsübernahme stattfinden darf, sondern mit ihr zeitlich zusammenfällt. Eine außergewöhnliche Notlage, die vielleicht eine Ausnahme davon rechtfertigen könnte, liegt ersichtlich nicht vor.

 Egon Bahr wurde am 10.Juli 1974 von Bundestags-Vizepräsident Kai Uwe von Hassel als Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit vereidigt.Die Zahl der zu erhebenden Finger gibt das Grundgesetz nicht vor: Egon Bahr wurde am 10.Juli 1974 von Bundestags-Vizepräsident Kai Uwe von Hassel als Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit vereidigt.

Wenn die Vereidigung hier aufgeschoben wird, geschieht dies allein aus Gründen der Bequemlichkeit für alle Beteiligten: Man hat die Sommerpause eben anders geplant. Bequemlichkeit ist aber verfassungsrechtlich irrelevant. Gleiches gilt für die entstehenden Kosten einer Sondersitzung des Bundestages. Hier ist bereits unklar, um welche Kosten es eigentlich geht. Insoweit damit die Reisekosten der Abgeordneten gemeint sind, steht es jedem Abgeordneten frei, zu einer Sondersitzung des Bundestages zur Vereidigung der neuen Bundesminister anzureisen oder nicht. Ihre etwaigen Reisekosten, soweit sie nicht die Deutsche Bahn benutzen, tragen die Abgeordneten selbst. Auch hierin liegt in keiner Weise ein Grund, von der grundgesetzlichen Anforderung abzuweichen, dass die Amtsübernahme durch den ernannten Minister dessen Vereidigung vor dem Bundestag voraussetzt. Der Bundeskanzler verstößt daher gegen das Grundgesetz, wenn er einem ernannten Minister dessen Geschäftsbereich tatsächlich überträgt, bevor dieser vor dem Bundestag vereidigt worden ist.

Die Opposition dürfte kein Interesse haben

Dieser Verfassungsverstoß könnte allerdings nur in einem Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht förmlich festgestellt werden, zu dem es hier aller Voraussicht nach nicht kommen wird, weil auch die Oppositionsfraktionen daran wohl kein Interesse haben. Dass die Bundesregierung diesen Verstoß gegen das Grundgesetz überhaupt in Erwägung zieht, beruht zudem darauf, dass die Eidesleistung nach dem Grundgesetz nicht in dem Sinne konstitutiv für den Ministerstatus ist, dass alle rechtlich bedeutsamen Handlungen eines ernannten, aber nicht vereidigten Ministers deshalb ungültig wären. Der Verfassungsverstoß, der in der Amtsübernahme ohne Ableistung des Amtseids liegt, bleibt insoweit im tatsächlichen Regierungsalltag rechtlich unsanktioniert. Dieses pragmatische Fehlerfolgenregime beseitigt aber nicht den Verfassungsverstoß selbst.

Die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Konnexes zwischen Amtsübernahme und Eidesleistung der Minister ist auch nicht bloße juristische Förmelei. Denn fast noch stärker als der Verstoß gegen den Wortlaut des Grundgesetzes wiegt die Missachtung der symbolischen Dimension der Eidesleistung. Die Eidesleistung der neuen Mitglieder der Bundesregierung vor dem Bundestag bekräftigt nämlich nicht nur die Verpflichtung der Minister zu gewissenhafter Amtsführung. Sie bringt vielmehr gerade dadurch, dass sie vor dem in öffentlicher Sitzung versammelten Parlament geschieht, die Verantwortlichkeit der Bundesregierung im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes zum Ausdruck.

Die Demokratie lebt von ihren Ritualen. In der Bundesrepublik sind diese feierlichen Momente des Staatslebens selten und müssen umso mehr gehegt und gepflegt werden. Leider scheinen das weder der Bundeskanzler noch die Präsidentin des Deutschen Bundestages zu wissen.

Christoph Schönberger lehrt Öffentliches Recht und Rechstphilosophie an der Universität zu Köln.

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