Migration: EuGH erklärt deutsche Kürzung von Asylleistungen für rechtswidrig

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Die Leistungskürzungen in Deutschland für abgelehnte Asylsuchende sind mit EU-Recht nicht vereinbar. Grundlegende Leistungen wie Kleidung und Haushaltsprodukte dürften auch Asylsuchenden, für die ein anderes EU-Land zuständig ist, nicht gestrichen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Nach der derzeit geltenden EU-Aufnahmerichtlinie müssen die Mitgliedstaaten einen »angemessenen Lebensstandard« gewährleisten, der die physische und psychische Gesundheit von Antragstellern schützt.

Ein junger Afghane, der nach Rumänien abgeschoben werden sollte und dem deshalb im Jahr 2022 Leistungen gekürzt wurden, hatte gegen den bayerischen Landkreis Schweinfurt geklagt. Er wurde mit Essen, einer beheizten Unterkunft sowie mit Hygiene- und Gesundheitsversorgung versorgt, bekam aber keine Leistungen für Kleidung und Haushaltsprodukte. Der Fall landete vor dem EuGH.

Die Richterinnen und Richter in Luxemburg stellten klar: Kleidung gehöre zu den »elementarsten Bedürfnissen«. Außerdem seien Geldleistungen für den täglichen Bedarf, etwa für Fahrkarten, Kommunikationsmittel oder Körperpflegeprodukte, notwendig, um ein »Mindestmaß an Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben« zu gewährleisten.

Regelung wurde 2024 noch einmal verschärft

Die deutsche Kürzungsregelung, um die es nun vor dem Gerichtshof ging, wurde 2024 sogar noch verschärft: Aktuell können Leistungen auch komplett ausgeschlossen werden, nachdem festgestellt wurde, dass ein anderer Mitgliedstaat für einen Asylsuchenden zuständig ist und er ausreisen muss. Mit den Vorgaben aus Luxemburg dürfte dies erst recht nicht vereinbar sein. »Wenn ich schon nicht kürzen darf, darf ich natürlich erst recht nicht entziehen«, sagt der Sozialrechtler Constantin Hruschka.

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