Kaum ein europäisches Gesetz hat in jüngerer Zeit eine derart aufgeladene Debatte ausgelöst wie der Digital Services Act, der Rechtsakt zu digitalen Diensten (DSA). Legale Meinungen würden unterdrückt, digitale Zensur finde statt, Online-Debatten würden gesteuert, ein „Zensur-Industrie-Komplex“, so etwa der Forscher Andrew Lowenthal, sei entstanden. Der US-Kongress spricht von einem „Foreign Censorship Threat“, der DSA als „mächtiges und umfassendes digitales Zensurgesetz“; AfD-Politiker wollen den DSA abschaffen und werfen der EU „politische Strafjustiz statt Rechtsstaat“ vor. Selbst auf der Website der „Tagesschau“ findet sich ein Artikel mit dem Titel „Zensiert die EU die Internet-Plattformen?“ Auch der Auftritt des US-Vizepräsidenten J.D. Vance bei der Münchner Sicherheitskonferenz im vergangenen Jahr hallt noch nach, bei dem er von „digitaler Zensur“ sprach.
Zwischen Unterdrückung und Regulierung unterscheiden
Viele Zensurvorwürfe beruhen auf Missverständnissen der Rechtslage. Einzelne Probleme in der Rechtsdurchsetzung werden verallgemeinert, und echte staatliche Zensur – etwa in China oder Iran – wird mit der rechtsstaatlichen Anwendung des deutschen und europäischen Rechts gleichgesetzt. Dabei wird übersehen, dass diese auf einer Abwägung unterschiedlicher Grundrechte beruht. Ein verbreiteter Vorwurf lautet, dass Staat, NGOs, Medien, Wissenschaft und Plattformen sich zu einem Netzwerk zusammengeschlossen hätten, das Meinungen lenkt und unterdrückt. Diese Kritik wirkt, weil sie an reale Erfahrungen anknüpft: Viele Menschen haben Löschungen, Sperren oder Reichweiteneinschränkungen erlebt und nehmen wahr, dass manche Positionen gesellschaftlich stärker akzeptiert sind als andere.
Diese Wahrnehmungen dürfen nicht pauschal abgetan, müssen jedoch sorgfältig eingeordnet werden. Deutschland spielt eine zentrale Rolle in der europäischen Digitalpolitik, fördert Medienkompetenz und engagiert sich gegen Hassrede. Daraus folgt jedoch keine Zensur. Der Begriff verliert seinen Sinn, wenn nicht zwischen autoritärer Unterdrückung und demokratischer Regulierung unterschieden wird. Zudem gibt es weltweit unterschiedliche, legitime Gewichtungen der Meinungsfreiheit gegenüber anderen Schutzgütern.
Meinungsäußerungsfreiheit ist ein dynamisches Recht. Nicht jede Regulierung ist daher Zensur. Rechtlich versteht man unter Zensur staatliche Vorabkontrolle und systematische Unterdrückung politischer Rede. Solche Praktiken finden in Deutschland kaum statt; staatliche Eingriffe begrenzen Gerichte regelmäßig. Auch indirekte Formen wie Faktenchecks oder Förderentscheidungen sind nicht automatisch Zensur, sonst würde der Begriff beliebig sein.
Sein Stichwort war die vermeintliche „Zensur“: US-Vizepräsident J.D. Vance auf der Münchner Sicherheitskonferenz im vergangenen Jahr.dpaÄhnliches gilt für die Kritik am Digital Services Act. Dessen offene Begriffe und präventiver Ansatz bringen Unschärfen mit sich, sind aber Teil eines risikobasierten Modells für dynamische Online-Umgebungen. Entscheidend sind rechtsstaatliche Sicherungen wie Transparenz, Aufsicht und gerichtliche Kontrolle, um verhältnismäßige und nachvollziehbare Anwendung zu gewährleisten.
Meinungsfreiheit existiert nicht im luftleeren Raum
Eine demokratische Öffentlichkeit lebt davon, dass argumentiert, kritisiert und eingeordnet wird. Wissenschaft unterscheidet zwischen besseren und schlechteren Erklärungen, Journalismus zwischen belegten und unbelegten Behauptungen, politische Bildung zwischen demokratisch legitim und – in Ausnahmefällen – nicht mehr legitim, weil außerhalb des Verfassungsbogens. Wer diese Unterscheidungen als Zensur brandmarkt, verkennt, dass Meinungsäußerungsfreiheit nicht im luftleeren Raum existiert. Sie schützt das Recht, zu sprechen – nicht das Recht, unwidersprochen zu bleiben oder gesellschaftliche Zustimmung zu erzwingen.
Was teils als „Zensur“ gebrandmarkt wirkt, ist das Ergebnis gesellschaftlichen Wandels, mit dem diejenigen, die Moderation als „Zensur“ bezeichnen, nicht zufrieden sind. Man sieht das sehr deutlich in den USA: Wenn der Chef der Kommunikationsbehörde FCC, Brendan Carr, Disney unter Druck setzt, den Talkshow-Host Jimmy Kimmel zu feuern, dann bekommt er Applaus von der MAGA-Bewegung. Wenn Brendan Carr eine Warnung an Fernsehsender ausspricht, die Satireshows ausstrahlen, und sie auffordert, den Positionen auch der Republikaner – in der Satireshow – gleich viel Sendezeit einräumen, dann versucht er Einfluss auf das, was gezeigt wird, zu nehmen und nutzt seine Macht, eine Gleichbehandlungsregel, die eigentlich nur für „echte“ Nachrichtensendungen gilt, auf Trump-kritische Fernsehshows zu erstrecken. Wenn Grok, der KI-Bot von Twitter/X, teils Minderjährige „entkleidet“ und Nacktbilder Prominenter gegen deren Willen teilt und die britische Regierung daran Kritik äußert, wird sie – wie von Elon Musk – als „faschistisch“ bezeichnet. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen. Zensur ist das, was gegen mich geht; geht es gegen andere, ist das legitim.
Förderung ist nicht gleich „Meinungslenkung“
Besonders zugespitzt wird diese Kritik im Bild eines angeblichen „Zensur-Industrie-Komplexes“, wie es Andrew Lowenthal in einem NZZ-Interview formulierte: Ministerien, NGOs, Stiftungen, Faktenchecker, Medien, Wissenschaft und Plattformen arbeiteten alle zusammen. Gerade NGOs, so lautet der Vorwurf, seien zu Auftragnehmern des Staates geworden, finanziert mit stetig wachsenden öffentlichen Mitteln. Diese Nähe sei demokratietheoretisch gefährlich und führe faktisch zu Meinungslenkung.
Zuletzt nahm die EU-Kommission den Onlinehändler Shein unter die Lupe.EPAHier liegt ein berechtigter Diskussionspunkt, der nicht abgetan werden sollte. Staatliche Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure ist sensibel. Sie verlangt Transparenz, klare Rollentrennung und die Möglichkeit zur öffentlichen Kritik. Doch aus Förderung automatisch „Zensur“ und den Versuch der „Meinungslenkung“ abzuleiten, verkennt die Machtverhältnisse. NGOs löschen keine Inhalte, sie sperren keine Accounts, sie verhängen keine Sanktionen. Sie verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse. Sie beobachten, analysieren, melden, beraten. Dass sie normative Positionen vertreten – etwa gegen Rassismus, Antisemitismus oder Desinformation –, ist kein Beweis für Unterdrückung, sondern Ausdruck politischer Auseinandersetzung in einer pluralistischen Gesellschaft.
Die Entscheidung liegt bei den Plattformen
Oft wird an dieser Stelle eingewandt, es komme nicht auf formale Zuständigkeiten an, sondern auf faktische Wirkung. Wenn NGOs Inhalte melden, Faktenchecker Beiträge bewerten und Plattformen daraufhin löschen, sei das Ergebnis für Betroffene dasselbe wie bei staatlicher Zensur. Dieses Argument unterschlägt einen entscheidenden Unterschied: Wer entscheidet. Im DSA-System liegt die Entscheidung über Löschung weiterhin zunächst bei den Plattformen – und diese Entscheidungen unterliegen erstmals klaren Transparenz-, Begründungs- und Beschwerdepflichten.
Ähnlich verkürzt ist der Vorwurf, Trusted Flagger und Faktenchecker seien Zensoren. Trusted Flagger melden Inhalte, sie entscheiden nicht über deren Entfernung. Plattformen sind verpflichtet, Hinweise zu prüfen, nicht ihnen blind zu folgen. Faktenchecks haben keine rechtliche Wirkung. Sie widersprechen, kontextualisieren, ordnen ein, wecken Zweifel. Wer Faktenchecks als Zensur bezeichnet, setzt Kritik mit Verbot gleich und erhebt die eigene Position implizit zur sakrosankten Wahrheit, die nicht mehr hinterfragt werden dürfe. Das ist ein Freiheitsverständnis, das der Meinungsfreiheit eher schadet als dient, auch wenn es gut zum Ansatz von MAGA-Befürwortern passt. Auch Elon Musk gibt nur vor, für Meinungsäußerungsfreiheit zu sein. Wer widerspricht, wird geblockt oder gelöscht. Die Meinungsfreiheit derjenigen, die Zensur wittern, ist oft nur die Freiheit der eigenen Meinung und vor allem die Freiheit der eigenen Meinung vor Widerspruch, gegen den diese oft nicht Bestand hat.
Wer verursacht denn das „Overblocking“?
Ein besonders hartnäckiger Einwand betrifft das sogenannte „Overblocking“. Plattformen löschen zu viel, so die Kritik, und der DSA verschärfe das Problem, weil er hohen Zeit- und Sanktionsdruck erzeugt. Dieses Argument hat Gewicht. Overblocking ist real. (Underblocking übrigens auch: Vieles, was illegal ist, wird zu spät oder nicht gelöscht.) Overblocking wie Underblocking ist ärgerlich, freiheitsrelevant und demokratietheoretisch problematisch. Doch die entscheidende Frage lautet: Wer verursacht es?
Der DSA verpflichtet Plattformen nur zur Entfernung illegaler Inhalte. Für legale, wenn auch problematische Inhalte verlangt er keine Löschung, sondern Risikobewertungen und Transparenz. Wenn Plattformen überschießend löschen, geschieht dies nicht im staatlichen Auftrag, sondern aus ökonomischer Vorsicht, aufgrund unzureichender Moderationssysteme oder wegen interner Anreizstrukturen. Overblocking ist somit kein Beleg für staatliche Zensur, sondern für die strukturelle Macht privater Plattformen – jene Macht, die der DSA begrenzen soll.
Das ist der Kern des Digital Services Act. Er ist kein Instrument staatlicher Meinungssteuerung, sondern eine Antwort auf den Einfluss privater Plattformen auf den öffentlichen Diskurs. Er verschiebt diese Macht, begrenzt sie, macht sie weltweit erstmals überprüfbar. Er zwingt Plattformen, ihre Moderationsentscheidungen zu erklären, eröffnet Nutzern Beschwerde- und Rechtsbehelfe und bindet private Kommunikationsordnung an öffentliche Grundrechtsstandards. Das ist keine Einschränkung von Meinungsfreiheit, sondern ihre institutionelle Absicherung.
Wer jede Regulierung als Zensur brandmarkt, entwertet den Begriff und macht uns blind für echte Unterdrückung – für Staaten, in denen Journalisten verschwinden, das Internet abgeschaltet und Meinungen kriminalisiert werden. Meinungsäußerungsfreiheit ist zu wichtig, um sie im rhetorischen Dauerfeuer gegen jedes missliebige Gesetz zu verschleißen. Der Digital Services Act ist kein Maulkorb. Er ist ein Versuch, Freiheit im digitalen Raum vor Übermacht, Intransparenz und privater Willkür zu schützen. Er ist unvollkommen, wie alle Regelungen komplexer Sachverhalte. Wer ihn pauschal als Zensur diffamiert, verfehlt den Kern des Gesetzes und schwächt das, was er zu verteidigen vorgibt: die Freiheit der öffentlichen Rede.
Matthias C. Kettemann lehrt Innovationsrecht an der Universität Innsbruck und leitet Forschungsgruppen am Leibniz-Institut für Medienforschung und dem Humboldt-Institut für Internet und Gesellschaft.
Wolfgang Schulz lehrt Medienrecht an der Universität Hamburg und leitet das Leibniz-Institut für Medienforschung und das Humboldt-Institut für Internet und Gesellschaft. Er ist Inhaber des UNESCO-Lehrstuhls für Freiheit der Information und Kommunikation.

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