Bundesfinanzhof hält Grundsteuerreform für verfassungsgemäß

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Der Bundesfinanzhof hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform. Demnach ist es unproblematisch, dass die Behörden die Bodenrichtwerte zur Bewertung von Immobilien heranziehen, die von Gutachterausschüssen ermittelt werden. Eine gewisse Ungenauigkeit, die sich in einem pauschalierenden Masseverfahren nicht vermeiden lässt, verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz, dass gleiches gleich zu bewerten.

Das Urteil war mit Spannung erwartet worden, nach jahrelangem Streit über die Grundsteuerreform. In den drei Fällen, die der BFH verhandelt hat, hatten Immobilieneigentümer aus Köln, Berlin und Sachsen gegen Reform geklagt, die seit Anfang des Jahres gilt. Bereits in der ersten Instanz hatten die Kläger verloren.

Das Grundsteuergesetz trifft direkt oder indirekt die gesamte Bevölkerung. Zwar müssen nur Eigentümer die Steuer zahlen. Doch legen Vermieter die Kosten üblicherweise auf ihre Mieter um. Das bei vielen Eigentümern unpopuläre Gesetz verstößt nach Einschätzung des Augsburger Rechtswissenschaftlers Gregor Kirchhof gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Finanzämter die Grundsteuer aufgrund pauschaler Durchschnittswerte für Nettokaltmieten und Bodenwert festsetzen dürfen.

In allen drei Verfahren geht es um das sogenannte Bundesmodell, das in elf Bundesländern gilt. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Regelungen getroffen. Auch gegen diese Ländergesetze gibt es zahlreiche Klagen.

Nach Angaben Kirchhofs hatten bundesweit 2,8 Millionen Eigentümer Einspruch gegen die Grundsteuerwertbescheide ihrer Finanzämter eingelegt. Vor den 18 Finanzgerichten haben bislang mehr als 2000 Immobilieneigentümer geklagt. Viele dieser Klagen sind bereits abgewiesen.

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurden rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet. Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen.

Ausgangspunkt alte Steuerdaten

Notwendig war die Neuregelung der Grundsteuer, weil das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die alte Regelung für verfassungswidrig erklärt hatte. Die zugrundeliegenden Grundstückswerte waren im Westen seit 1964 nicht mehr aktualisiert worden, im Osten seit 1935. Das hatte große Ungleichheiten bei der Besteuerung zur Folge.

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